Das AG Lichtenberg hat die Klage der Health Coevo AG, die sich eine Forderung der Deutsche Zahnklinik GmbH abtreten liess, gegen meinen Mandanten abgewiesen. Die Deutsche Zahnklinik GmbH bietet im Internet unter dem Synonym Dr. Smile unter anderem kieferorthopädische Leistungen an. Mein Mandant interessierte sich für sog. Invisalign-Schienen und wurde ohne Überlegungsfrist dazu überredet, die Leistungen zu bestellen. Nachdem er am gleichen Tag davon Abstand nehmen wollte, weigerte sich Dr. Smile, die Behandlung abzubrechen, da die Schienen angeblich bereits angefertigt wurden. Im Klageverfahren konnte das Factoringunternehmen aber weder einen Beleg der Laborkosten für die Anfertigung vorlegen noch konnte sie darlegen, welcher Verantwortlicher die Forderung an das Factroingunternehmen abgetreten hatte. Aufgrund dieser Ungereimtheiten wies das Amtsgericht die Klage ab.