Das LG Detmold hat mit Urteil vom 16.12.2024 die Sparkasse Lemgo verurteilt, Gutschriften auf drei Konten vorzunehmen, die zuvor durch unbekannte Dritte im Online-Banking missbräuchlich belastet wurden. Die Sparkasse weigerte sich vorgerichtlich, die unberechtigten Überweisungen zu erstatten und warf meiner Mandantin vor, die Zugangsdaten zum Online Banking freigegeben und hierdurch die Überweisungen ermöglicht zu haben. Im Vorfeld der betrügerischen Überweisungen hatten sich die Täter unbemerkt den Zugang zum Online-Banking verschafft und der Mandantin einen Aktivierungsbrief zugesandt. Dieser Brief wurde von der Mandantin ignoriert und der dortige Code nicht aktiviert. Im gerichtlichen Verfahren musste die Sparkasse sodann einräumen, dass die Mandantin die Zugangsdaten bzw. den Aktivierungsbrief auch nicht außerhalb des Online-Bankings an Dritte weiter gegeben hatte. Dass die Mandantin den Aktivierungsbrief in das Postfach ihres Online-Bankings hochgeladen hatte, stellt kein grob leichtfertiges Verhalten dar, da die Mandantin keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass sich Dritte den Zugang zu ihrem Online Banking verschafft hatten. Mangels grob fahrlässigem Verhalten meiner Mandantin kann die Bank dem Erstattungsanspruch keinen eigenen Schadenersatzanspruch entgegenhalten.

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