Erstmals hat ein deutsches Gericht einen Lebensversicherer wegen Beratungsverschulden hinsichtlich der Investition in die internen Fonds zum Schadenersatz verurteilt. Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer zum Jahreswechsel eine Änderung der Anlagestrategie von spekulativ auf moderat angezeigt. Der Versicherer hat  nach Erhalt der Änderungsanzeige die Vermögensverwalterin über die Änderung der Anlagestrategie nicht informiert. Ferner hat es der Versicherer versäumt, die Versicherungsnehmerin darauf hinzuweisen, dass die Zusammensetzung ihres Depots nicht mehr mit ihrer neuen Risikoklasse vereinbar ist. Nach Abrechnung des Vertrages stellte die Versicherungsnehmerin fest, dass

ihre neue Anlagestrategie nicht umgesetzt wurdet. Die Auswertung der Auszüge ergab, dass der Aktienanteil des Depots ab dem 01.04.2018 deutliche Wertverluste verzeichnete. Zudem hat die Vermögensverwalterin Anteile an mindestens einem weiteren spekulativen Hedgefonds gezeichnet, der sodann deutliche Wertverluste verzeichnete. Das Depot der Versicherungsnehmerin verzeichnete im Zeitraum 01.01.2018 bis 01.12.2018 einen Wertverlust von 205.650,64 € auf 163.234,03 € bzw. auf 159.393,35 € zum 06.05.2019. Die negative Performance des Depots im Jahr 2018 belief sich auf -19,77% bzw. auf -22%.

Das LG Köln verurteilte den Versicherer infolge der fehlenden Umsetzung der Anlagestrategie sowie aufgrund der unterlassenen Aufklärung über die Nichtumsetzung zum Schadenersatz in Höhe der entstandenen Wertverluste wegen Beratungspflichtverletzung gemäß §§ 6 VVG, 280 BGB. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass der Versicherer während der Laufzeit des Vertrages zur anlassbezogenen Aufklärung bzw. zu anlassbezogenen Beratung über das vorliegende Versicherungsanlageprodukt verpflichtet war.

Anlass für die Beratung und Aufklärung der Versicherungsnehmerin bestand gerade auf der Grundlage des neuen Anlegerprofils und der neu gewählten Anlagestrategie. Nach unstreitigem Erhalt der geänderten Anlagestrategie war der Versicherer verpflichtet, das bestehende Portfolio zu überprüfen und anzupassen. Das Depot durfte in seiner Zusammensetzung nicht mehr beibehalten werden, denn Wertpapiere mit einer höheren Risikoklasse als die von der Klägerin gewählte Risikoklasse drei durften nicht mehr ohne Einwilligung der Klägerin im Portfolio verbleiben. Die Aktien und die beiden Hedgefonds wiesen allesamt eine höhere Risikoklasse als die von der Versicherungsnehmerin gewählte Risikoklasse drei auf.

Mit der neuen Anlagestrategie und der moderaten Risikobereitschaft war mithin die Depotzusammensetzung nicht mehr vereinbar. Die dem Depot zugrunde liegenden Anlagen durften nicht mehr gehalten werden. Der Versicherer musste die Verwalterin anweisen, das Depot dahingehend zu überprüfen und das Aktiendepot und die Hedgefonds mussten aufgrund der Risikoklasse bereits zum 01.01.2018 aufgelöst werden, da die Zusammensetzung des hohen Aktienanteils und der Anteile an den Investmentfonds der dynamischen Anlagestrategie, nicht aber einer ausgewogenen Anlagestrategie entsprach.

Der Versicherer wurde zum Schadenersatz in Höhe des Wertverlustes verurteilt und hat das Urteil auch akzeptiert. Es ist rechtskräftig geworden.